Heute habe ich dann auch mal den Steuerbescheid für meine Kiste bekommen.
Ich zahle pro angefangene 100 Kubik 21,07€.
Als Fahrzeugart steht da Personenkraftwagen und als Emissionsklasse 0419.
Was auch immer das heißen mag.
Gruß
Jochen
Steuer für den Fun-Buggy
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Steuer für den Fun-Buggy
Gruß
Jochen
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Wat nu?
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11.2014
Re: Steuer für den Fun-Buggy
4.1 Wie aus dem Feld 14 (nationale Emissionsklasse) der Zulassungsbescheinigung Teil I ersichtlich, ist Grundlage für die verkehrsrechtliche Schadstoffeinstufung des Fahrzeugs des Klägers in die Emissionsgruppe EURO 2 die Richtlinie 2002/51/EG vom 19. Juli 2002 (Amtsblatt -Abl.- EG Nr. L 252 vom 20.09.2002, S. 20). Nach dieser (S. 27) sind die (EURO2-)Grenzwerte für das streitgegenständliche Vierradfahrzeug mit Benzinmotor folgende:
Kohlenmonoxid (CO) Kohlenwasserstoffe (HC) Stickoxide (NOx)
g/km g/km g/km
7,0 1,5 0,4
4.2 Ganz anders stellen sich die Grenzwerte für die Erfüllung der EURO 2 Norm beim Pkw dar. Nach der hier einschlägigen Richtlinie 70/220/EWG vom 20. März 1970 (Abl. EG Nr. L 076 vom 06.04.1970, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG vom 23. März 1994 (Abl. EG Nr. L 100 vom 19.04.1994, S. 42 <46>) lauten diese Grenzwerte -Unverändert finden sich diese Grenzwerte auch in der nachfolgenden Richtlinie 96/69/EG vom 8. Oktober 1996 (Abl. EG L 282 vom 01.11.1996, S. 64 <67>, die in der klägerseits vorgelegten Publikation des Kraftfahrt-Bundesamtes "Methodische Erläuterungen zur Fahrzeugstatistik" für Pkw der Emissionsgruppe EURO 2 als Rechtsgrundlage erstgenannt ist.- für ein Fahrzeug mit Benzinmotor wie folgt:
Kohlenmonoxid (CO) Kohlenwasserstoffe (HC) und Stickoxide (NOx)
g/km g/km
2,2 0,5
4.3 Wie die beiden vorstehenden Übersichten verdeutlichen, sind die gesetzlichen Anforderungen an das Schadstoffverhalten eines Fahrzeugs für jede Fahrzeugklasse spezifisch festgelegt. Ein EURO2-Kraftrad ist - nach steuerrechtlich bedingter Umschlüsselung - nicht auch ein EURO2-Pkw. Folglich kann sich der Kläger auch nicht auf § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb KraftStG und den hier normierten Steuersatz von 7,36 € pro angefangene 100 cm³ berufen, weil die für sein (verkehrsrechtlich als Kraftrad eingestuftes) Fahrzeug gültigen (EURO2-)Grenzwerte gerade nicht die Anforderungen der in dieser Vorschrift ausdrücklich genannten EG-Richtlinie 94/12/EG (hier "unter Nummer 5.3.1.4") erfüllen.
Soweit in dem angegriffenen Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 04.09.2007 unter "Grundlagen der Festsetzung" bei der Emissionsklasse die EG-Richtlinie 93/59/EWG (Abl. EG Nr. L 186 vom 28.07.1993, S. 21 <25>) angegeben ist, so finden sich in dieser (noch) die Grenzwerte für die Erfüllung der EURO 1 Norm beim Pkw , nämlich
Kohlenmonoxid (CO) Kohlenwasserstoffe (HC) und Stickoxide (NOx)
g/km g/km
2,72 0,97
also hast du ein euro norm 2 fahrzeug!!!
Kohlenmonoxid (CO) Kohlenwasserstoffe (HC) Stickoxide (NOx)
g/km g/km g/km
7,0 1,5 0,4
4.2 Ganz anders stellen sich die Grenzwerte für die Erfüllung der EURO 2 Norm beim Pkw dar. Nach der hier einschlägigen Richtlinie 70/220/EWG vom 20. März 1970 (Abl. EG Nr. L 076 vom 06.04.1970, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG vom 23. März 1994 (Abl. EG Nr. L 100 vom 19.04.1994, S. 42 <46>) lauten diese Grenzwerte -Unverändert finden sich diese Grenzwerte auch in der nachfolgenden Richtlinie 96/69/EG vom 8. Oktober 1996 (Abl. EG L 282 vom 01.11.1996, S. 64 <67>, die in der klägerseits vorgelegten Publikation des Kraftfahrt-Bundesamtes "Methodische Erläuterungen zur Fahrzeugstatistik" für Pkw der Emissionsgruppe EURO 2 als Rechtsgrundlage erstgenannt ist.- für ein Fahrzeug mit Benzinmotor wie folgt:
Kohlenmonoxid (CO) Kohlenwasserstoffe (HC) und Stickoxide (NOx)
g/km g/km
2,2 0,5
4.3 Wie die beiden vorstehenden Übersichten verdeutlichen, sind die gesetzlichen Anforderungen an das Schadstoffverhalten eines Fahrzeugs für jede Fahrzeugklasse spezifisch festgelegt. Ein EURO2-Kraftrad ist - nach steuerrechtlich bedingter Umschlüsselung - nicht auch ein EURO2-Pkw. Folglich kann sich der Kläger auch nicht auf § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb KraftStG und den hier normierten Steuersatz von 7,36 € pro angefangene 100 cm³ berufen, weil die für sein (verkehrsrechtlich als Kraftrad eingestuftes) Fahrzeug gültigen (EURO2-)Grenzwerte gerade nicht die Anforderungen der in dieser Vorschrift ausdrücklich genannten EG-Richtlinie 94/12/EG (hier "unter Nummer 5.3.1.4") erfüllen.
Soweit in dem angegriffenen Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 04.09.2007 unter "Grundlagen der Festsetzung" bei der Emissionsklasse die EG-Richtlinie 93/59/EWG (Abl. EG Nr. L 186 vom 28.07.1993, S. 21 <25>) angegeben ist, so finden sich in dieser (noch) die Grenzwerte für die Erfüllung der EURO 1 Norm beim Pkw , nämlich
Kohlenmonoxid (CO) Kohlenwasserstoffe (HC) und Stickoxide (NOx)
g/km g/km
2,72 0,97
also hast du ein euro norm 2 fahrzeug!!!
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Re: Steuer für den Fun-Buggy
So genau habe ich mich noch gar nicht damit befasst, Hauptsache beim Tüv-Termin hat der Inschinör nicht gemeckert, also hab ich den Kram wohl richtig eingestellt - frei Schnauze natürlich
Gruß
Jochen
Und?
Wat nu?
Jochen
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- bartho
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Re: Steuer für den Fun-Buggy
ist der Secma als PKW zugelassen- wusste ich noch gar nicht ?
Reden ist silber- Schrauben ist gold
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Re: Steuer für den Fun-Buggy
Das hab ich mir gedacht- deswegen ist auch das Geschreibsel mit Euro 2 Norm von Hotdog für die Katz. Aber das hast du ja mit Sicherheit selber schon geschnallt.
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Re: Steuer für den Fun-Buggy
Solange ich alle 2 Jahre meinen Stempel vom geneigten Tüv ler bekomme, ist mir der Rest wurscht. :abwink:
Gruß
Jochen
Und?
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